Durch eine Vergütung mit Fallpauschalen kann eine sachgerechte Versorgung der Patienten nicht gewährleistet werden

„…Die Budgets der Krankenhäuser insgesamt sind seit 1993 durch die BPflV „gedeckelt“, wobei aber die Personalbemessung gemäß PsychPV einen Ausnahmetatbestand (§ 6 Abs. Nr. 4 BPflV) darstellt. Die somatische Krankenhausmedizin wird inzwischen nicht mehr über die BPflV finanziert, sondern gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) über diagnosebezogene Fallpauschalen (DRG). Die Einbeziehung der psychiatrisch psychotherapeutischen sowie der psychosomatischen Krankenhausbehandlung in das DRGFinanzierungssystem hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 mit guten Gründen abgelehnt.

Gemäß der ursprünglichen Formulierung des Gesetzestextes (GKV-Gesundheitsreform 2000) „kann durch eine Vergütung mit Fallpauschalen eine sachgerechte Versorgung der Patienten nicht gewährleistet werden“. Diese Erkenntnis gilt unverändert: Es sind keine Patientenmerkmale (z.B. Diagnose) bekannt, die einen hinreichend prädiktorischen Wert für den Bedarf an personellen Ressourcen und Zeit (Verweildauer) und damit für die Kosten hätten. Folglich variiert dieser Bedarf zwischen den psychisch Kranken weitgehend unvorhersagbar. Wenn pauschaliert entgolten würde, dann würden aus dem ökonomischen Anreiz extrem kurze, unzureichende Verweildauern resultieren mit massiver Steigerung der Wiederaufnahmerate und schlechten Behandlungsergebnissen. Entsprechende Erfahrungen wurden in den 80er Jahren in den USA gemacht und deshalb die Anwendung pauschalierender Entgeltsysteme auf psychische Krankheiten aufgegeben…“ (Konzept für ein zukünftiges Entgeltsystem der Krankenhausbehandlung in Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik für alle Altersgruppen)

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