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	<title>Psych-PV</title>
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		<title>Referentenentwurf zum GKV-Änderungsgesetz</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 17:38:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgesundheitsministerium hat aktuell einen Referentenentwurf zum GKV-Änderungsgesetz vorgelegt, durch das schnell die wichtigsten Gesetzesänderungen im Gesundheitsbereich auf den Weg gebracht werden sollen. Besonders zu begrüßen ist, dass durch eine Änderung von § 6 Abs. 4 BPflV klargestellt wird, dass der Maßstab für die Nachverhandlungen über die fehlenden Personalstellen nach der Psychiatrie- Personalverordnung die tatsächlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgesundheitsministerium hat aktuell einen Referentenentwurf zum GKV-Änderungsgesetz vorgelegt, durch das schnell die wichtigsten Gesetzesänderungen im Gesundheitsbereich auf den Weg gebracht werden sollen. Besonders zu begrüßen ist, dass durch eine Änderung von § 6 Abs. 4 BPflV klargestellt wird, dass der Maßstab für die Nachverhandlungen über die fehlenden Personalstellen nach der Psychiatrie- Personalverordnung die tatsächlich am 31. Dezember 2008 realisierte Personalbesetzung ist. In der Begründung wird unterstrichen, dass dies „nicht eine im Rahmen früherer Budgetvereinbarungen lediglich vereinbarte Stellenzahl“ sein könne.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Aussetzung der OPS-Kodes &#8220;Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 18:53:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Heute hat in Berlin die Sitzung der Selbstverwaltungspartner (GKV, PKV, DKG) gemeinsam mit Vertretern des BMG und des InEK zur Ausgestaltung der Leistungserfassung bzw. Leistungsdokumentation im neuen Vergütungssystem stattgefunden.
Aufgrund vorläufiger mündlicher Informationen werden sich die Verhandlungspartner gemeinsam an den Bundesgesundheitsminister wenden. Ziel dieser Initiative ist es, die Aussetzung der OPS-Kodes &#8220;Behandlung bei psychischen und psychosomatischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat in Berlin die Sitzung der Selbstverwaltungspartner (GKV, PKV, DKG) gemeinsam mit Vertretern des BMG und des InEK zur Ausgestaltung der Leistungserfassung bzw. Leistungsdokumentation im neuen Vergütungssystem stattgefunden.<br />
Aufgrund vorläufiger mündlicher Informationen werden sich die Verhandlungspartner gemeinsam an den Bundesgesundheitsminister wenden. Ziel dieser Initiative ist es, die Aussetzung der OPS-Kodes &#8220;Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen&#8221; (9-60 bis 9-64) zu erreichen. Die GKV&#8217;en werden zu Beginn des Jahres 2010 auf Abzüge verzichten, wenn diese OPS-Kodes nicht dokumentiert werden.Die Eintypisierung in die Behandlungsbereiche der PsychPV (sogen. Pseudo-OPS) ist davon unberührt. Die Zeit der Aussetzung soll dafür genutzt werden, die vorhandenen OPS-Kodes zu überarbeiten. (Mitteilung KHB)</p>]]></content:encoded>
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		<title>Psych-PV zu hundert Prozent</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Nov 2008 00:06:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zu Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV)
In Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb sind in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 die Wörter &#8220;zu 90 Prozent&#8221; durch die Wörter &#8220;zu 100 Prozent&#8221; zu ersetzen.

Begründung:
Bei der Festsetzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zu Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV)</strong></p>
<p>In Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb sind in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 die Wörter &#8220;zu 90 Prozent&#8221; durch die Wörter &#8220;zu 100 Prozent&#8221; zu ersetzen.</p>
<p><strong><a href="http://www.psych-pv.de/wp-content/uploads/2008/11/696-1-08.pdf"><br />
Begründung:</a></strong><br />
Bei der Festsetzung bzw. Berechnung tagesgleicher Pauschalen zur Finanzierung der psychiatrischen Krankenhausleistungen ist von einer Umsetzung zu 100 Prozent der Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) auszugehen. Nur so ist gewährleistet, dass die qualitative Absicherung der psychiatrischen Versorgung erfolgt. Eine vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebene Evaluation der PsychPV im Jahre 2005 hat ergeben, dass die Vorgaben der PsychPV in den psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken im Durchschnitt nur noch zu 90 Prozent erfüllt werden. Seitdem dürfte sich die Situation aufgrund der &#8220;Deckelung&#8221; weiter verschärft haben. Als Voraussetzung für den Einstieg in ein neues Entgeltsystem muss die Chance für Krankenhäuser eröffnet werden, die Kriterien der PsychPV wieder zu erfüllen, ansonsten würde der niedrigere Status quo bei Ermittlung des Basistageswertes festgeschrieben. Dies gilt umso mehr, als die in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d in § 4 Abs. 10 KHEntgG vorgesehene finanzielle Förderung bei Neueinstellung von zusätzlichem Pflegepersonal für die psychiatrischen Einrichtungen nicht gilt.</p>]]></content:encoded>
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		<title>AG der Obersten Landesbehörden &#8211; AOLG</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Dec 2007 00:37:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der 20. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesbehörden am 15./16.11.2007 in Wiesloch wurde folgender Beschluss gefasst:
&#8220;Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesbehörden (AOLG) unterstützt den Vorschlag des Bundesministeriums für Gesundheit, ein eigenständiges, tagesbezogenes, pauschaliertes Vergütungssystem für psychiatrisch-psychotherapeutische Krankenhäuser und Fachabteilungen zu entwickeln. Als Ausgangsgrundlage hierfür sollen die Leistungskomplexe, die der Psychiatrie-Personalverordnung zu Grunde liegen, genutzt werden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der 20. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesbehörden am 15./16.11.2007 in Wiesloch wurde folgender Beschluss gefasst:</p>
<p>&#8220;Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesbehörden (AOLG) unterstützt den Vorschlag des Bundesministeriums für Gesundheit, ein eigenständiges, tagesbezogenes, pauschaliertes Vergütungssystem für psychiatrisch-psychotherapeutische Krankenhäuser und Fachabteilungen zu entwickeln. Als Ausgangsgrundlage hierfür sollen die Leistungskomplexe, die der Psychiatrie-Personalverordnung zu Grunde liegen, genutzt werden. Bei der Gestaltung eines solchen Entgeltsystems ist zu beachten, dass die Kliniken aktuell und perspektivisch in die Lage versetzt werden, ihrer Verantwortung im System der regionalen Versorgung nachzukommen.<br />
Dazu gehört eine Änderung der Bundespflegesatzverordnung, um die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung erfüllen zu können.&#8221;</p>]]></content:encoded>
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		<title>Grundlagen zu Finanzierung der Psych-PV</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Dec 2007 02:28:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ausnahmetatbestände]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Material zu Realität Psych-PV stammt vom Oktober 2000. Eigentlich ist die rechtliche Situation so gestaltet, dass es kein Problem geben sollte, die erforderlichen Mittel bei den Pflegesatzverhandlungen zu vereinbaren. Die Ergebnisse sind aber so, wie sie durch die Evaluation der Aktion Psychisch Kranke festgestellt worden sind &#8211; in der Realität sitzen die Kostenträger am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">Das Material zu Realität Psych-PV stammt vom Oktober 2000. Eigentlich ist die rechtliche Situation so gestaltet, dass es kein Problem geben sollte, die erforderlichen Mittel bei den Pflegesatzverhandlungen zu vereinbaren. Die Ergebnisse sind aber so, wie sie durch die Evaluation der Aktion Psychisch Kranke festgestellt worden sind &#8211; in der Realität sitzen die Kostenträger am längeren Hebel und erpressen in den Pflegesatzverhandlungen die Krankenhäuser mit Vermengung von völlig verschiedenen Problemen (wenn du auf die Rechte aus der Psych-PV verzichtest, dann können wir dir das andere bezahlen, oder so ähnlich, wie auch immer&#8230;das Ergebnis ist immer gleich, eben 10% weniger für psychisch kranke Menschen).</span> Deshalb ist es interessant, sich auf die Grundlagen zu erinnern, die bereits im Jahr 2000 deutlich formuliert wurden. <span id="more-9"></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">H. KUNZE, Aktion Psychisch Kranke</span></p>
<p>M. BAUER, Arbeitskreis der Chefärzte und ChefärztInnen von Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern in der Bundesrepublik Deutschland</p>
<p>W. ISE, Fachgruppe Psychiatrische Krankenhäuser im Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands (Verwaltungsdirektoren)</p>
<p>J. JUNGMANN, Bundesarbeitsgemeinschaft der Ltd. Ärzte Kinder- und Jugendpsychiatrischer Kliniken und Abteilungen</p>
<p>H. LEPPER, Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegekräfte in der Psychiatrie</p>
<p>M. WOLFERSDORF, Bundesdirektorenkonferenz Psychiatrischer Krankenhäuser</p>
<p><strong><em><span style="font-size: 18pt; font-family: Arial; color: #be0000">DIE PSYCH-PV IST WIEDER FINANZIERBAR !</span></em></strong><strong><em><span style="font-size: 18pt; font-family: Arial; color: #be0000"><br />
</span></em></strong><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"><br />
In den Jahren seit 1995 (Ende des Übergangszeitraums zur Einführung der Psych-PV, siehe § 10) fand in vielen Kliniken eine schleichende Erosion der Psych-PV statt. Tarif- und Preissteigerungen waren höher als die fixierte jährliche Steigerung der Budgetobergrenze, was zur Unterfinanzierung von Personalstellen führte &#8211; wenn Leistungs- und Kostenstrukturen unverändert blieben. Wenn Leistungen und/oder Kosten (un-)geplant ausreichend zurück gingen, konnten Kliniken allerdings in den Deckelungsjahren unter bestimmten Voraussetzungen auch Überschüsse erzielen.</span></p>
<p>Zur finanziellen Erosion der Psych-PV kam es auch, wenn bei globaler Absenkung des Gesamtbudgets eines Krankenhausbetriebes im Zuge der internen Verteilung des Mangels der Psych-PV-Bereich in eine Residualposition geriet im Verhältnis zu intern stärkeren anderen somatischen Abteilungen oder der Verwaltung und den Service-Betrieben.</p>
<p>Im <strong>GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000</strong> wurde die Psych-PV gestärkt und wieder finanzierbar gemacht: <span style="font-size: 12pt; font-family: 'Times New Roman'"><o:p></o:p></span></p>
<ol start="1" type="1">
<li class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">In § 6 Abs. 1 Satz 3, 4. Bundespflegesatz-Verordnung (BPflV) wird auf die Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen Bezug genommen und fest geschrieben, daß &#8220;sicher zu stellen ist, daß das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird&#8221;.</span><span style="font-size: 12pt; font-family: 'Times New Roman'"><o:p></o:p></span></li>
<li class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">Die Realisierung der Vorgaben der Psych-PV kann erforderlich machen, die Budgetobergrenze zu überschreiten. Zuvor muß jedoch die immer noch von den Krankenkassen unterstellte Vermutung von nicht ausgeschöpften Wirtschaftlichkeitsreserven widerlegt werden (Krankenhausbetriebsvergleich § 5 BPflV, ggf. Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, intern oder externe Firma). Außerdem sind die in § 6 BPflV nicht abschließend genannten Punkte in bezug auf die medizinische Leistungsstruktur zu berücksichtigen (z.B. Notwendigkeit der Aufnahmen und der Verweildauer, Leistungsverlagerung: statt vollstationär mehr teilstationär und ambulant durch Institutsambulanz oder frühzeitige Überweisung an niedergelassene Ärzte). Die Begrenzung auf das Notwendige ist allerdings nicht einfach herzuleiten von einer auf die Bevölkerung projizierten Bettenmeßziffer (Kunze, spektrum 29. JG, 2/2000 S. 38 &#8211; 42).</span><span style="font-size: 12pt; font-family: 'Times New Roman'"> <o:p></o:p></span></li>
</ol>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">Nun haben die Krankenkassen sich die Rechtsauffassung zu eigen gemacht, die Realisierung der Ausnahmetatbestände nach § 6 BPflV finde seine Grenze im Grundsatz der Beitragsstabilität gemäß § 71 SGB V. Die Bundesgesundheitsministerin hat allerdings in einem Schreiben an die Deutsche Krankenhausgesellschaft klar gestellt, daß die Sondertatbestände nach § 6 BPflV als &#8220;lex spezialis&#8221; Vorrang vor der allgemeinen Regelung nach § 71 SGB V haben. Diese Rechtsauffassung wurde auch vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundestag dargelegt (zwei Antworten der parlamentarischen Staatssekretärin Christa Nickels vom 17. Mai 2000. Deutscher Bundestag &#8211; 14. Wahlperiode, Drucksache 14/3422, S. 28, Nr. 51 und 52).</span></p>
<p>Krankenhäuser können also (jetzt wieder) die Psych-PV realisieren,<br />
– indem sie <u>entweder</u> unter dem Budgetdeckel Leistungen und/oder Kosten mindestens soweit absenken, daß sie mit der Budgetobergrenze auskommen<br />
– <u>oder</u> sie weisen die Erforderlichkeit nach (im Sinne Ziffer 2 oben) und machen damit die Psych-PV zum Ausnahmetatbestand nach § 6 BPflV.<span style="font-size: 12pt; font-family: 'Times New Roman'"><o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"><br />
</span><strong><span style="font-size: 13.5pt; font-family: Arial; color: #004080">Bundespflegesatz-Verordnung </span></strong><strong><span style="font-size: 13.5pt; font-family: Arial; color: #004080"><br />
</span></strong><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"><br />
</span><strong><em><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; color: black">§ 6 Grundsatz der Beitragsstabilität<br />
</span></em></strong><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"><br />
(1) Ab dem Jahr 2000 ist nach den Vorgaben des § 3 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und dem Budget nach § 12 sowie auf Grund von Modellvorhaben nach § 26 zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />
1. Verkürzungen der Verweildauern,<br />
2. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen,<br />
3. Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung,<br />
4. Leistungen, die im Rahmen von Integrationsverträgen nach § 140 b oder Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden und<br />
5. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen nach § 5.</span></p>
<p>Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist zu beachten; Maßstab für die Beachtung ist die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände dies erforderlich machen:</p>
<p>1. in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen,<br />
2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen auf Grund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes,<br />
3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,<br />
4. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen, wobei sicherzustellen ist, daß das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird, oder<br />
5. in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern die Auswirkungen einer Angleichung der Höhe der Vergütung &#8230;..</p>
<p><strong><span style="font-size: 13.5pt; font-family: Arial; color: #004080">S G B V</span></strong><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"></span></p>
<p><strong><em><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; color: black">§ 71 Beitragsstabilität</span></em></strong><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"></span></p>
<p>(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhung nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität</p>
<p>(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden. Übersteigt die Veränderungsrate in dem Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder die Veränderungsrate für das übrige Bundesgebiet, sind abweichend von Satz 1 jeweils diese Veränderungsraten anzuwenden.<br />
 <br />
 <o:p></o:p></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">DIE BUNDESMINISTERIN FÜR GESUNDHEIT<br />
Andrea Fischer, MdB<br />
Bonn, den 14. April 2000<br />
Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />
Herrn Jörg Robbers<br />
- Hauptgeschäftsführer -<br />
Postfach 30 02 53</span></p>
<p>40402 Düsseldorf</p>
<p><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">Sehr geehrter Herr Robbers,</span></em><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"><o:p></o:p></span></em></p>
<p class="MsoNormal"><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"><span> </span>Zu der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft vertretenen Rechtsauffassung zum Verhältnis von § 71 SGB V und § 6 BPflV nehme ich wie folgt Stellung:</span></em><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"><o:p></o:p></span></em></p>
<p class="MsoNormal"><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"><span> </span>Der in § 71 SGB V in der Fassung des GKV-Gesundheitsreform-gesetzes 2000 neu geregelte Grundsatz der Beitragsstabilität gilt auch für die zur Behandlung der GKV-Versicherten zugelassenen Krankenhäuser; in § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG ist dies ausdrücklich klargestellt werden. Der Gesetzgeber hat allerdings in Abweichung von § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V mehrere Finanzierungs-Sondertatbestände in § 6 BPflV verankert; danach darf der Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses auch oberhalb der Veränderungsrate vereinbart werden, soweit einer der in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1-5 BPflV enumerativ aufgeführten Tatbestände dies erforderlich macht. Die &#8220;Erforderlichkeit&#8221; zur Überschreitung der Veränderungsrate ist eine eigenständige Finanzierungsvoraussetzung und nur in dem Umfang gegeben, in dem die Finanzierung des Sondertatbestandes nicht bereits innerhalb der Veränderungsrate möglich ist, beispielsweise durch Einsparungen im betreffenden Krankenhaus aufgrund der Verkürzung von Verweildauern und Leistungsverlagerungen in die ambulante Versorgung.</span></em><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"></span></em></p>
<p><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">Die krankenhausrechtlichen Sondertatbestände gehen als lex specialis der allgemeinen Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V vor, so daß beispielsweise entsprechende Einsparungen in anderen Leistungsbereichen oder bei anderen Krankenhäusern keine Tatbestandsvoraussetzung sind. Auch Artikel 5 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes mit den Änderungen der Bundespflegesatzverordnung hat Gesetzesrang.</span></em><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"></span></em></p>
<p><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">Mit freundlichen Grüßen</span></em><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black"></span></em></p>
<p><em><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial; color: black">(Andrea Fischer)</span></em><span style="font-size: 12pt; font-family: 'Times New Roman'"><o:p></o:p></span></p>]]></content:encoded>
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		<title>Die BPflV gilt weiter für Krankenhäuser und Abteilungen der Psych-PV</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Dec 2007 00:55:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundespflegesatzverordnung]]></category>
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		<description><![CDATA[ vorgestellt beim DGPPN-Kongreß am 30. November 2002 im ICC Berlin:
• Insgesamt unterliegen circa 750 Einrichtungen und Abteilungen mit rund 62000 Betten der Psych-PV mit 2,6 Mrd. € Budgetvolumen (ca. 5% der Gesamtausgaben für Krankenhausbehandlung)).
• Ein Großteil entfällt auf Erwachsenenpsychatrie mit 593 Einrichtungen und Abteilungen und rund 57000 Betten.
Schwerpunkte bilden die
Allgemeine Psychiatrie (378),
Allgemeine Psychatrie/Tagesklinik (162) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> vorgestellt beim DGPPN-Kongreß am 30. November 2002 im ICC Berlin:</strong></p>
<p>• Insgesamt unterliegen circa 750 Einrichtungen und Abteilungen mit rund 62000 Betten der Psych-PV mit 2,6 Mrd. € Budgetvolumen (ca. 5% der Gesamtausgaben für Krankenhausbehandlung)).<br />
• Ein Großteil entfällt auf Erwachsenenpsychatrie mit 593 Einrichtungen und Abteilungen und rund 57000 Betten.</p>
<p><strong>Schwerpunkte bilden die</strong><br />
Allgemeine Psychiatrie (378),<br />
Allgemeine Psychatrie/Tagesklinik (162) und<br />
Allgemeine Psychiatrie/Suchtbehandlung (21).</p>
<p><em>AOK-Bundesverband<br />
Geschäftsbereich Gesundheit</em></p>
<p><em>Johann-Magnus v. Stackelberg<br />
Geschäftsführer Gesundheit<br />
AOK-Bundesverband</em></p>]]></content:encoded>
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		<title>Briefe an die Politik</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Dec 2007 00:43:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[November 2007
An aktive Politiker mit der Bitte um Unterstützung. Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken benötigen eine neue gesetzliche Grundlage für ihre Personalausstattung. Diese sollte auf der Psychiatrie-Personalverordnung aufbauen.
Ausgangspunkt unserer Überlegungen ist:
Die bundesdeutschen Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie – im Bereich der Kinder- und Jugend- sowie der Erwachsenenpsychiatrie – leiden unter Personalnot.
Die Personalausstattung psychiatrisch-psychotherapeutischer Kliniken, die für eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>November 2007</em></p>
<p>An aktive Politiker mit der Bitte um Unterstützung. Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken benötigen eine neue gesetzliche Grundlage für ihre Personalausstattung. Diese sollte auf der Psychiatrie-Personalverordnung aufbauen.</p>
<p>Ausgangspunkt unserer Überlegungen ist:</p>
<p>Die bundesdeutschen Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie – im Bereich der Kinder- und Jugend- sowie der Erwachsenenpsychiatrie – leiden unter Personalnot.</p>
<p>Die Personalausstattung psychiatrisch-psychotherapeutischer Kliniken, die für eine angemessene stationäre Behandlung erforderlich ist, wird über die Personalverordnung Psychiatrie (Psych-PV) bundeseinheitlich geregelt. Eine im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums durchgeführte bundesweite Umfrage zur Evaluation der Psych-PV durch die Aktion Psychisch Kranke hat aber ergeben, dass die Personalstellen gemäß Psych-PV in bedrohlicher Weise unterfinanziert sind. Die Kliniken können die notwendige Personalausstattung nicht mehr vorhalten.</p>
<p>Der Grund für die allgemeine Absenkung der Personalausstattung ist eine seit über 10 Jahren gültige Regelung der Bundespflegesatzverordnung (BPflV § 6 Abs. 2). Sie hat bewirkt, dass die in den jährlichen Budgetverhandlungen der Krankenhäuser maximal erreichbaren Budgetzuwächse seit Jahren regelmäßig bedeutend unter den tariflich bedingten Personalkostensteigerungen geblieben sind. In einem Teil der Kliniken bestehen mittlerweile z.T. erhebliche Personalengpässe, wie man sie aus der Zeit vor Einführung der Psych-PV kennt. Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken haben infolge des sehr hohen Personalkostenanteils (ca. 80 %) die „BAT-Schere“ stärker betroffen als die somatischen (hier Personalkostenanteil ca. 65 %). Auf diese Weise ist das Gebot der Gleichbehandlung psychisch und somatisch Kranker de facto unterlaufen worden.<span id="more-8"></span></p>
<p>Zusätzlich hat eine ausgeprägte Leistungsverdichtung in den psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken seit Einführung der Psych-PV stattgefunden. Im Zeitraum 1991 – 2004 stiegen die Fallzahlen erheblich; die Verweildauern, die Pflegetage und die aufgestellten Betten gingen deutlich zurück. Es kamen zeitintensive Pflichtaufgaben ohne Gegenfinanzierung hinzu (Qualitätssicherung, Dokumentation, erweiterte Weiterbildungsanforderungen).</p>
<p>In den psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken ist die Zeit des therapeutischen Personals für Patienten (und Angehörige) das entscheidende Kriterium der Strukturqualität. Sie kann nicht beliebig verkürzt, komprimiert oder beschleunigt werden. Wir sind uns wohl bewusst, dass wir durch Prozessoptimierung zum Qualitätserhalt beizutragen haben. Doch können unsere energischen Anstrengungen nicht mehr die Folgen der inzwischen eingetretenen Personalabsenkung ausgleichen.</p>
<p>Diese besorgniserregende Entwicklung ist eingetreten, obwohl die volkswirtschaftliche Bedeutung psychischer Erkrankungen beträchtlich zugenommen haben, wie an der steigenden Zahl von Arbeitsunfähigkeitstagen und Frühberentungen aus psychischen Gründen erkennbar ist.</p>
<p>Die Unterfinanzierung der Personalstellen nach Psych-PV berührt auch die Bundesländer, da sie Verantwortung für Qualität und Effizienz der „komplementären“ Versorgung tragen. Da stationäres und komplementäres Versorgungssystem sich wie ein System kommunizierender Röhren verhalten, wird eine Unterausstattung der krankenkassenfinanzierten Kliniken zwangsläufig zu einer Kostensteigerung im Komplementärbereich (Finanzierung nach SGB XII und durch Zuwendungsmittel) führen. Die Personalbemessung nach Psych-PV „dient vor allem dem Ziel, in der Psychiatrie eine Therapie zu ermöglichen, die die Patienten befähigt, außerhalb stationärer Einrichtungen ihr Leben weitgehend selbst zu gestalten, sie also wieder in die Gesellschaft einzugliedern.“ (Pressemitteilung des BMA vom 30. April 1990) Dieser präventive und sozialrehabilitative Ansatz psychiatrisch-psychotherapeutischer Arbeit hat in den Kliniken während der letzten Jahre bedauerlicherweise zunehmend zurücktreten müssen.</p>
<p>Die Missstände erfordern aus unserer Sicht:</p>
<p>Die Finanzierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken muss auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat die psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken aus guten Gründen von der Finanzierung nach Fallpauschalen ausgenommen. Derzeit ist ungeklärt, wie ihre Finanzierung nach Ende der sog. Konvergenzphase ausgestaltet sein wird.</p>
<p>Aus unserer Sicht muß ein zukünftiges Krankenhaus-Vergütungssystem – bezogen auf die psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken – folgenden Kriterien genügen:</p>
<p><strong>1.	eigenständiges, leistungsorientiertes, tagesbezogenes, pauschaliertes Vergütungssystem.</strong><br />
Es kann nicht als Fallpauschalensystem – in Analogie zum DRG-System der somatischen Medizin – konzipiert werden, da im internationalen Vergleich bislang kein einziges derartiges System mit effizienter Steuerung psychiatrisch-psychotherapeutischer Krankenhausbehandlung erfolgreich realisiert worden ist.</p>
<p><strong>2.	ausreichende personelle Strukturqualität bei Einführung des neuen Vergütungssystems.</strong><br />
Das künftige Vergütungssystem muß auf einem Personal-Ist (bzw. Budgetansatz) der Krankenhäuser aufbauen, das sich an der tatsächlichen Erfüllung der geltenden Psych-PV orientiert. Anderenfalls wird deren derzeit massive Unterschreitung zum Maßstab künftiger Finanzierung.</p>
<p><strong>3.	Bemessung der Personalausstattung auf der Basis der sog. Behandlungsbereiche der Psych-PV.</strong><br />
Dadurch ist gewährleistet, dass sich die künftige leistungsorientierte Vergütung an konkret bestimmbaren Therapieerfordernissen (im Sinne des personenzentrierten Behandlungsansatzes) orientiert.<br />
<strong>4.	Fortentwicklung und Anpassung der Psych-PV. Den veränderten Bedingungen in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung ist Rechnung zu tragen.</strong><br />
Ergebnisse der Therapie- und Versorgungsforschung sind mit zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für den mittlerweile sehr hohen Stellenwert psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen bei nahezu allen psychischen Erkrankungen. Die spezifische Kombination von psychopharmakologischen, psychotherapeutischen und soziotherapeutischen Methoden, wie sie in psychiatrischen Kliniken etabliert ist, muss ihren Niederschlag in der Psych-PV finden.</p>
<p><strong>Daraus leiten sich folgende Perspektiven und Empfehlungen ab:</strong><br />
Psychisch Kranke beklagen sich umso weniger über unzureichende Behandlung, je kränker sie sind. Aufgrund ihrer Störung sind sie oft nicht in der Lage, sich nachhaltig für ihre Interessen einzusetzen und diese in der politischen Diskussion zu artikulieren. Genau aus diesem Grunde sind sie auf den besonderen Schutz des Staates angewiesen.</p>
<p>Die Psych-PV ist eine Qualitätsgarantie des Staates für ausreichende Krankenhausbehandlung. §70 SGB V formuliert: „Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.“ In der Entschließung des Deutschen Bundestages 4. Juli 2002 („25 Jahre Psychiatrie-Reform – Verstetigung und Entwicklung“) wird zurecht an die Zielsetzung der Psychiatrie-Enquete erinnert, die (damals) inhumanen Verhältnisse in den psychiatrischen Krankenhäusern überwinden zu wollen. Die Entschließung stellt eine Warnung vor einer Rückkehr zu den alten Zuständen dar.</p>
<p>Die durch die Psych-PV versprochene Qualitätsgarantie hat zunehmend an Bedeutung verloren aufgrund der mit ihr inkompatiblen Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Deren Reformulierung ist in der Diskussion.</p>
<p>Wir bitten Sie darum, im Gesetzgebungsprozess eine Änderung der BPflV zu unterstützen, die eine Rückkehr zu ausreichender Personalausstattung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken (gemäß Psych-PV) erlaubt. Konkret bitten wir Sie, sich gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit für folgende Gesetzesänderungen einzusetzen:</p>
<p><strong>•	Anpassung der Berichtigungsrate nach BPflV § 6 Abs. 2 und § 15 Abs.1.</strong><br />
Die Tarifentwicklung eines Budgetjahres (nicht der Vergangenheit) wird ange-messen ausgeglichen. Tarifbedingte Personalaufwendungen sind im Budget zu berücksichtigen</p>
<p><strong>•	Zu den Daten, welche der Pflegesatzverhandlung zu Grunde zu legen sind (BPflV § 17, Abs. 4),</strong><br />
müssen auch die sog. Stichtagserhebungen nach Psych-PV und die daraus abgeleiteten Personalanhaltszahlen gehören.</p>
<p><strong>•	Zunahme der Fallzahlen als Ausnahmetatbestand berücksichtigen.</strong><br />
Dies ist zwar in BPflV § 6 Abs.1, Satz 4, Nr.1 vorgesehen, kann jedoch nicht vor die Schiedsstelle gebracht werden. Das kann erreicht werden, indem in BPflV § 19 Abs. 3 wegfällt: „§ 6 Abs. 1, Satz 4, Nr. 1“.</p>
<p><strong>•	Quersubventionierung zu Lasten der Personalstellen gemäß Psych-PV verhindern.</strong><br />
Nach BPflV § 6 Abs. 1, Satz 4, Nr.4 ist „sicher zu stellen, dass das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird“. Die Anforderung „sicher zu stellen“, muss praktisch umsetzbar geregelt werden. Im Budgetabschluss aller Kliniken könnte ausgewiesen werden, wie viele der vereinbarten Psych-PV-Stellen unter dem „Deckel“ tatsächlich finanziert sind.<br />
Für die psychiatrisch-psychotherapeutischen Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern ist ein separates Budget zu vereinbaren.<br />
<strong>•	BPflV präzisieren: Neugestaltung des Formblattes L2 LKA BPflV.</strong><br />
Klare Trennung der VK-Werte für „Ärzte (nur Regeldienst)“ und der VK-Werte für Bereitschaftsdienste, Nachtwachen, Ambulanz, Poliklinik, Konsile, Forschung und Lehre.<br />
Der „Medizinisch-technische Dienst“ enthält auch Nicht-Psych-PV-Berufsgruppen. Alle Psych-PV-Berufsgruppen sind als separate Berufsgruppen aufzuführen (separate Spalten im Blatt L2 für Psych-PV-Personal sowie anderes Personal).</p>
<p><strong>•	Rechtsweg zur Durchsetzung der Psych-PV beschleunigen.</strong><br />
Die gerichtliche Durchsetzung von Psych-PV-Ansprüchen ist auf eine vertretbare Zeit zu verkürzen. Denn der Instanzenweg Schiedsstelle – Verwaltungsgerichte dauert viele Jahre.</p>
<p>Wir bitten Sie, sich für die von uns angeregten gesetzgeberischen Änderungen einzusetzen.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Gelder für psychisch Kranke fremdverwendet</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Oct 2007 00:44:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Quersubventionierung]]></category>
		<category><![CDATA[]]></category>
		<category><![CDATA[Ausdeckelungstatbestand]]></category>
		<category><![CDATA[Deckelung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Personalausstattung nach der Psych-PV wird in den psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken in der Bundesrepublik nur zu etwa 90% erfüllt. Das hat die im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums durchgeführte bundesweite Umfrage zur Evaluation der Psych-PV durch die Aktion Psychisch Kranke ergeben; dass die Personalstellen gemäß Psych-PV in bedrohlicher Weise unterfinanziert sind. Die Kliniken können die notwendige Personalausstattung nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Personalausstattung nach der Psych-PV wird in den psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken in der Bundesrepublik nur zu etwa 90% erfüllt. Das hat die im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums durchgeführte bundesweite <a href="http://www.apk-ev.de/public/projekte.asp?pid=3" target="_blank">Umfrage zur Evaluation der Psych-PV durch die Aktion Psychisch Kranke</a> ergeben; dass die Personalstellen gemäß Psych-PV in bedrohlicher Weise unterfinanziert sind. Die Kliniken können die notwendige Personalausstattung nicht mehr vorhalten.</p>
<p>Den psychisch kranken Menschen werden dadurch bezogen auf das Jahr 2004 etwa 260.000.000 € vorenthalten. Bei betriebswirtschaftlichen Betrachtung könnte herausgefunden werden, dass die Bundesdeutsche Psychiatrie und Psychotherapie der Regelversorgung mit etwa 1 Milliarde EURO/Jahr die anderen Bereiche des Gesundheitswesens quersubvetioniert – d.h. auf Kosten von psychisch kranken Menschen. Ein Umstand der weder tragbar noch für eine humane Gesellschaft mit sozialen Anspruch verständlich ist.<span id="more-5"></span></p>
<p>Der Grund für die allgemeine Absenkung der Personalausstattung ist eine seit über 10 Jahren gültige Regelung der <em>Bundespflegesatzverordnung</em> (BPflV § 6 Abs.2). Sie hat bewirkt, daß die in den jährlichen Budgetverhandlungen der Krankenhäuser maximal erreichbaren Budgetzuwächse seit Jahren <em>regelmäßig</em> bedeutend unter den tariflich bedingten Personalkostensteigerungen geblieben sind. In einem Teil der Kliniken bestehen mittlerweile z.T. erhebliche Personalengpässe, wie man sie aus der Zeit vor Einführung der Psych-PV kennt. Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken hat infolge des sehr hohen Personalkostenanteils (ca. 80%) die „BAT-Schere“ stärker betroffen als die somatischen (hier Personalkostenanteil ca. 65%). Auf diese Weise ist das Gebot der Gleichbehandlung psychisch und somatisch Kranker de facto unterlaufen worden.</p>
<p>Zusätzlich hat eine ausgeprägte <em>Leistungsverdichtung</em> in den psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken seit Einführung der Psych-PV stattgefunden. Im Zeitraum 1991–2004 stiegen die Fallzahlen erheblich; die Verweildauern, die Pflegetage und die aufgestellten Betten gingen deutlich zurück. Es kamen zeitintensive Pflichtaufgaben ohne Gegenfinanzierung hinzu (Qualitätssicherung, Dokumentation, erweiterte Weiterbildungsanforderungen).</p>
<p>In den psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken ist die <em>Zeit des therapeutischen Personals </em>für Patienten (und Angehörige) das entscheidende Kriterium der Strukturqualität. Sie kann nicht beliebig verkürzt, komprimiert oder beschleunigt werden. Trotz erfolgter zum Qualitätserhalt beizutragen haben. Die erfolgten energischen Anstrengungen zur Prozessoptimierung können nicht mehr die Folgen der inzwischen eingetretenen Personalabsenkung ausgleichen, so dass es unweigerlich zu einer Verschlechterung der Prozessqualität gekommen ist:</p>
<p>- es besteht keine ausreichende Zeit (Strukturqualität) zu den erforderlichen Kontakten mit Patienten</p>
<p>- zusätzlich hat sich die Menge der zu behandelnden Patienten zwischen 1991-2004 um 80% erhöht</p>
<p>- gleichzeitig ist der administrative (patientenferner) Aufwand durch zusätzliche Dokumentationsanforderungen und durch Zunahme an Anfragen/Überprüfungen seitens der Kostenträger und der MDKs im gleichen Zeitraum um mindestens 30% gewachsen</p>
<p>- durch Veränderungen der Ausbildungsordnungen beim therapeutischen Personal (Psych-PV-Berufsgruppen) und die positive wissenschaftliche Weiterentwicklung sind die Erfordernisse an Aus- und Weiterbildung erheblich gestiegen, können aber mangels ausreichenden Zahl des therapeutischen Personal nicht „nebenher“ vermittelt und in therapeutische Alltagsstrategien etabliert werden</p>
<p>- die Summe der Verknappungen führt zu Reduzierung von Ausbildung, Psychoedukation und Kooperation (in den Gemeindepsychiatrischen Verbünden)</p>
<p>- als Ergebnis ist in einem künstlich (durch Budgets) geschaffenen knappen Zeitkontingent (Strukturqualität) eine erhebliche Abnahme der im Behandlungsplan erzielten Effekte (Prozessqualität) zu beklagen und die Rückkehr zu vermehrten Verordnung von Psychopharmaka zur Ruhigstellung (anstelle Personalbetreuung) festzustellen</p>
<p>- durch diese nicht mehr ausreichende Ressourcen werden wieder vermehrt chronisch psychisch kranke Menschen „produziert“ (siehe Zunahme der Berentungen bei psychisch kranken Menschen) und die Rückkehr zu den inhumanen Zuständen aus der Zeit der Psychiatrie-Enquete von 1975 in Kauf genommen</p>
<p>Diese besorgniserregende Entwicklung ist eingetreten, obwohl die <em>volkswirtschaftliche Bedeutung psychischer Erkrankungen </em>beträchtlich zugenommen hat, wie an der steigenden Zahl von Arbeitsunfähigkeitstagen und Frühberentungen aus psychischen Gründen erkennbar ist. In nicht weiter Ferne (nach UNO 2012-2020) werden einige der psychiatrischen Diagnosen weltweit ihre Positionen unter den TOP 10 der Diagnosenstatistik einnehmen und stabilisieren.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Vorwort der Urväter der Psych-PV</title>
		<link>http://www.psych-pv.de/?p=4</link>
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		<pubDate>Wed, 31 Oct 2007 00:27:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[4. Auflage]]></category>
		<category><![CDATA[Heinrich Kunze]]></category>
		<category><![CDATA[Ludwig Kaltenbach]]></category>
		<category><![CDATA[Personalverordnung-Psychiatrie]]></category>
		<category><![CDATA[Psych-PV]]></category>

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		<description><![CDATA[(Vorwort zur vierten Auflage)
Die vierte Auflage wird notwendig, nachdem die GKV-Gesundheitsreform 2000 und das Fallpauschalengesetz im Jahr 2002 die Geltung der Psychiatrie-Personalverordnung bekräftigt haben. Auch das Beitragssicherungsgesetz zum Ende des Jahres 2002 hat die Verankerung der Psych-PV in der Bundespflegesatzverordnung (§6) nicht verändert. Zwar war im Gesetzesentwurf 1999 vorgesehen, auch die psychiatrische Krankenhausbehandlung nach diagnose-bezogenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana"><em>(Vorwort zur vierten Auflage)</em><o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoBodyText"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana"><o:p></o:p></span>Die vierte Auflage wird notwendig, nachdem die GKV-Gesundheitsreform 2000 und das Fallpauschalengesetz im Jahr 2002 die Geltung der Psychiatrie-Personalverordnung bekräftigt haben. Auch das Beitragssicherungsgesetz zum Ende des Jahres 2002 hat die Verankerung der Psych-PV in der Bundespflegesatzverordnung (§6) nicht verändert. Zwar war im Gesetzesentwurf 1999 vorgesehen, auch die psychiatrische Krankenhausbehandlung nach diagnose-bezogenen Fallpauschalen (DRG) zu vergüten, doch wurde dies nach Einwendungen von verschiedenen Seitzen zurückgezogen. Dafür maßgeblich waren einerseits die positiven Ergebnisse der „Bundesweiten Erhebung zur Evaluation der Psychiatrie-Personalverordnung“ (Band 99 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, 1998), die von der Aktion Psychisch Kranke, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen in Kooperation mit den verschiedenen Arbeitskreisen auf Klinikseite durchgeführt worden war.<span id="more-4"></span><o:p></o:p></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana">Andrerseits wurde die Tatsache berücksichtigt, dass aus psychiatrischen Diagnosen die notwendige stationäre Behandlungsleistung nur völlig unzureichend hergeleitet werden kann. Die negativen Auswirkungen von psychiatrischen Fallpauschalen in den USA in Bezug auf Fallzahl und Behandlungsqualität sowie die positiven Steuerungsmöglichkeiten auf der Grundlage der Psych-PV wurden in der Stellungnahme der Aktion Psychisch Kranke zum Gesetzentwurf der GKV-Gesundheitsreform 2000 zusammengefasst (und hier im Anhang 9 wiedergegeben).<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana">In den vergangen Jahren wurden von Zeit zu Zeit Stimmen laut, die Psych-PV müsse überarbeitet werden. Richtig ist: Im Jahr 1990 waren die seitdem gestiegenen Anforderungen durch Qualitätssicherung, ärztliche Weiterbildung, durch administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Überprüfung der Behandlungsdauer und insbesondere den Anstieg der fallbezogenen Leistungen bei enormen Verweildauerverkürzungen noch nicht vorhersehbar. Insgesamt ist aber die Psych-PV unverändert auskömmlich. Sie lässt flexibel nutzbare Gestaltungsspielräume innerhalb des Gesamtrahmens zu. Dieser kann z.B. genutzt werden für ausgeweitete tagesklinische Behandlung in Verbindung mit der Institutsambulanz. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Ressourcen optimal ein zusetzten und die Qualität der klinischen Behandlung psychisch Kranker weiter zu verbessern.<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana"><o:p> </o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana">Quelle: Das Vorwort zu</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana">Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana">Textausgabe mit Materialien und Erläuterungen für die Praxis</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana">Heinrich Kunze, Ludwig Kaltenbach (Hrsg)<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana"><o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana">4., überarbeitete und aktualisierte Auflage / 2003<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana">Verlag W. Kohlhammer<o:p></o:p></span></p>]]></content:encoded>
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		<title>Psych-PV weblog geht ans Netz</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Oct 2007 00:18:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Projekte]]></category>
		<category><![CDATA[BAT-Schere]]></category>
		<category><![CDATA[BPflV]]></category>
		<category><![CDATA[Personalberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Personelbemessung]]></category>
		<category><![CDATA[Psych-PV]]></category>
		<category><![CDATA[Psychiatrie Personalverordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[In den letzten Jahren häufen sich Klagen über die nicht mehr ausreichende Versorgung von psychisch kranken Menschen in den Bundesdeutschen Kliniken. Obwohl in Fortsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission der Bundesregierung 1990 zur nachhaltigen Abschaffung der durch die Psychiatrie-Enquete von 1975 festgestellten inhumanen Zuständen im Jahr 1990 die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) eingeführt wurde, muss heute mit Sorge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoFooter"><span style="font-size: 11pt; font-family: Verdana">In den letzten Jahren häufen sich Klagen über die nicht mehr ausreichende Versorgung von psychisch kranken Menschen in den Bundesdeutschen Kliniken. Obwohl in Fortsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission der Bundesregierung 1990 zur nachhaltigen Abschaffung der durch die Psychiatrie-Enquete von 1975 festgestellten inhumanen Zuständen im Jahr 1990 die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) eingeführt wurde, muss heute mit Sorge festgestellt werden, dass dieses Vorhaben nur bis 1995 während der Umsetzungsphase durchgehalten wurde. Danach erfolgte durch Deckelungen und „BAT-Schere“ jährlich ein stetiger Personalabbau. Damit befinden wir uns fast in Jahr 1975 wieder. Damit es nicht in der Realität als gegeben etabliert wird, soll der heute ans Netz gehende Weblog Psych-PV die verschiedenen Maßnahmen und Bemühungen zur vollen Erhaltung und Umsetzung der Psych-PV durch Informationen unterstützen.<o:p></o:p></span></p>]]></content:encoded>
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