Vorwort der Urväter der Psych-PV

(Vorwort zur vierten Auflage)

Die vierte Auflage wird notwendig, nachdem die GKV-Gesundheitsreform 2000 und das Fallpauschalengesetz im Jahr 2002 die Geltung der Psychiatrie-Personalverordnung bekräftigt haben. Auch das Beitragssicherungsgesetz zum Ende des Jahres 2002 hat die Verankerung der Psych-PV in der Bundespflegesatzverordnung (§6) nicht verändert. Zwar war im Gesetzesentwurf 1999 vorgesehen, auch die psychiatrische Krankenhausbehandlung nach diagnose-bezogenen Fallpauschalen (DRG) zu vergüten, doch wurde dies nach Einwendungen von verschiedenen Seitzen zurückgezogen. Dafür maßgeblich waren einerseits die positiven Ergebnisse der „Bundesweiten Erhebung zur Evaluation der Psychiatrie-Personalverordnung“ (Band 99 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, 1998), die von der Aktion Psychisch Kranke, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen in Kooperation mit den verschiedenen Arbeitskreisen auf Klinikseite durchgeführt worden war.

Andrerseits wurde die Tatsache berücksichtigt, dass aus psychiatrischen Diagnosen die notwendige stationäre Behandlungsleistung nur völlig unzureichend hergeleitet werden kann. Die negativen Auswirkungen von psychiatrischen Fallpauschalen in den USA in Bezug auf Fallzahl und Behandlungsqualität sowie die positiven Steuerungsmöglichkeiten auf der Grundlage der Psych-PV wurden in der Stellungnahme der Aktion Psychisch Kranke zum Gesetzentwurf der GKV-Gesundheitsreform 2000 zusammengefasst (und hier im Anhang 9 wiedergegeben).

In den vergangen Jahren wurden von Zeit zu Zeit Stimmen laut, die Psych-PV müsse überarbeitet werden. Richtig ist: Im Jahr 1990 waren die seitdem gestiegenen Anforderungen durch Qualitätssicherung, ärztliche Weiterbildung, durch administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Überprüfung der Behandlungsdauer und insbesondere den Anstieg der fallbezogenen Leistungen bei enormen Verweildauerverkürzungen noch nicht vorhersehbar. Insgesamt ist aber die Psych-PV unverändert auskömmlich. Sie lässt flexibel nutzbare Gestaltungsspielräume innerhalb des Gesamtrahmens zu. Dieser kann z.B. genutzt werden für ausgeweitete tagesklinische Behandlung in Verbindung mit der Institutsambulanz. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Ressourcen optimal ein zusetzten und die Qualität der klinischen Behandlung psychisch Kranker weiter zu verbessern.

Quelle: Das Vorwort zu

Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)

Textausgabe mit Materialien und Erläuterungen für die Praxis

Heinrich Kunze, Ludwig Kaltenbach (Hrsg)

4., überarbeitete und aktualisierte Auflage / 2003

Verlag W. Kohlhammer

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